Frühförderungsverordnung (FrühV)
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Ausfertigungsdatum: 24.06.2003


§ 9 FrühV Teilung der Kosten der Komplexleistung

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.