(FriseurAusbV 2008)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Ausfertigungsdatum: 21.05.2008


§ 10 FriseurAusbV 2008 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.