Frischzellen-Verordnung (FrischZV)
Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln

Ausfertigungsdatum: 04.03.1997


§ 2 FrischZV Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Frischzellen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.