Ausfertigungsdatum: 05.03.1975
(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.
(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.