(FRG)
Fremdrentengesetz

Ausfertigungsdatum: 25.02.1960


§ 14 FRG

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.