Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Ausfertigungsdatum: 30.07.2004


§ 13 FreizügG/EU Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.