Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Ausfertigungsdatum: 21.12.1992


§ 10 FPStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsanschlussnummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.