Ausfertigungsdatum: 22.05.2002
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen können
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1 sowie der §§ 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Vermehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben.