(FoVG)
Forstvermehrungsgutgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.05.2002


§ 10 FoVG Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.