(FotoMedFachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Ausfertigungsdatum: 19.03.2008


§ 1 FotoMedFachAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.