Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Ausfertigungsdatum: 12.05.2009


§ 8 FotoAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.