§ 1 FotoAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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