(ForstWiMeistPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 06.10.2004


§ 2 ForstWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.