Ausfertigungsdatum: 06.10.2004
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.