(ForstWiMeistPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 06.10.2004


§ 1 ForstWiMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:

1.
Produktion und Dienstleistungen:Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttechnik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
2.
Betriebs- und Unternehmensführung:Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Durchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.