(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)
    
    
        
            
            - 
                
            
- 1)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 1
- 
                                                    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 2
- 
                                                    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 3
- 
                                                    Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, 
- lfd. Nr. 4
- 
                                                    Naturschutz und Landschaftspflege, 
- lfd. Nr. 5
- 
                                                    Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen, 
- lfd. Nr. 6
- 
                                                    Forsttechnik 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln.
                 
- 2)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 3
- 
                                                    Waldbewirtschaftung, Forstproduktion 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 2
- 
                                                    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 4
- 
                                                    Naturschutz und Landschaftspflege 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln.
                 
- 3)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 4
- 
                                                    Naturschutz und Landschaftspflege 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 2
- 
                                                    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 3
- 
                                                    Waldbewirtschaftung, Forstproduktion 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln.
                 
- 4)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 5
- 
                                                    Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 2
- 
                                                    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 6
- 
                                                    Forsttechnik 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln.
                 
- 5)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                        
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                - lfd. Nr. 2
- 
                                                    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 3
- 
                                                    Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, 
- lfd. Nr. 4
- 
                                                    Naturschutz und Landschaftspflege, 
- lfd. Nr. 5
- 
                                                    Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln.
                 
        
            
            - 
                
            
- 1)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 3
- 
                                                                Waldbewirtschaftung, Forstproduktion 
 
 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 4.1
- 
                                                                Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume, 
- lfd. Nr. 6.1
- 
                                                                Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten 
 
 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 1
- 
                                                                der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 
- lfd. Nr. 2
- 
                                                                Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge 
 
 
 
 
 
 
 
                    fortzuführen.
                 
- 2)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 5
- 
                                                                Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen 
 
 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                        
 
                    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 1.3
- 
                                                                Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 
- lfd. Nr. 1.5
- 
                                                                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- lfd. Nr. 1.6
- 
                                                                Umweltschutz, 
- lfd. Nr. 2
- 
                                                                Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 3.3
- 
                                                                Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, 
- lfd. Nr. 4.1
- 
                                                                Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume 
 
 
 
 
 
 
 
                    fortzuführen.
                 
- 3)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 4
- 
                                                                Naturschutz und Landschaftspflege 
 
 
 
 
 
 
 
                    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 1.4
- 
                                                                soziale Beziehungen, 
- lfd. Nr. 1.5
- 
                                                                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- lfd. Nr. 1.6
- 
                                                                Umweltschutz, 
- lfd. Nr. 2.1
- 
                                                                Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 
- lfd. Nr. 2.2
- 
                                                                Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, 
- lfd. Nr. 3
- 
                                                                Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, 
- lfd. Nr. 6
- 
                                                                Forsttechnik 
 
 
 
 
 
 
 
                    fortzuführen.
                 
        
            
            - 
                
            
- 1)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 3
- 
                                                                Waldbewirtschaftung, Forstproduktion 
 
 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 4
- 
                                                                Naturschutz und Landschaftspflege, 
- lfd. Nr. 5.3
- 
                                                                Bringen und Lagern von Holz, 
- lfd. Nr. 6
- 
                                                                Forsttechnik 
 
 
 
 
 
 
 
                    weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 1.3
- 
                                                                Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 
- lfd. Nr. 1.4
- 
                                                                soziale Beziehungen, 
- lfd. Nr. 1.5
- 
                                                                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- lfd. Nr. 1.6
- 
                                                                Umweltschutz, 
- lfd. Nr. 2
- 
                                                                Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge 
 
 
 
 
 
 
 
                    fortzuführen.
                 
- 2)
- 
                
                    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 5
- 
                                                                Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen 
 
 
 
 
 
 
 
                    unter Einbeziehung der Berufsbildposition
                     
                        
                        - 
                            
                        
 
                    weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
                     
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
                                                - 
                                                    
                                                        
                                                            - lfd. Nr. 1.1
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                                                                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- lfd. Nr. 1.3
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                                                                Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 
- lfd. Nr. 1.5
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                                                                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- lfd. Nr. 1.6
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                                                                Umweltschutz, 
- lfd. Nr. 2
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                                                                Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 
- lfd. Nr. 3.3
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                                                                Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, 
- lfd. Nr. 4.1
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                                                                Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume 
 
 
 
 
 
 
 
                    fortzuführen.