(ForstWiAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 23.01.1998


Anlage II ForstWiAusbV 1998 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)

Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln.
4)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
5)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
lfd. Nr. 6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
lfd. Nr. 5.3
Bringen und Lagern von Holz,
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
lfd. Nr. 6
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
lfd. Nr. 1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.