(ForstWiAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 23.01.1998


Anlage I ForstWiAusbV 1998 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 209 - 215)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen  
1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben
d)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen
1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 4 Nr. 1.3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen
c)Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen
1.4soziale Beziehungen (§ 4 Nr. 1.4)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
b)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken
c)Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, insbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreiben
d)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken
e)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
f)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5)a)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
b)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen
c)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
d)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden
e)ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
f)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben, Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen
g)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen
1.6Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an Beispielen beschreiben
b)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreiben
c)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken
d)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Materialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen
e)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)  
2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
b)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahrnehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigen
c)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen und sammeln
2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennen
b)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen
c)Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnen
d)Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten
2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
b)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten
3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)  
3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreiben
b)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern
c)Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen beschreiben
d)Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger erkennen und benennen
e)bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzenanzucht mitwirken
f)bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mitwirken
g)bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren mitwirken
h)Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen
3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten nennen
b)Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken
c)bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
d)bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden mitwirken
3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)waldbauliche Grundsätze nennen
b)bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirken
c)bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung mitwirken
d)bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von Beständen mitwirken
e)bei der Wertästung mitwirken
f)bei der Feinerschließung mitwirken
3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume nennen
4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)  
4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und Landschaft aufzeigen
b)bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, mitwirken
c)bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirken
d)bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirken
e)bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zuständigen Naturschutzbehörden mitwirken
4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes erläutern
b)bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungseinrichtungen erläutern
c)Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und bei ihrer Verwendung mitwirken
5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)  
5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirken
b)bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken
5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Sortiervorschriften nennen
b)beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mitwirken
5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennen
b)Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennen
c)bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirken
d)beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken
6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)  
6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
b)Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken
c)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären
d)Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen beachten
e)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklären
f)Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nennen
g)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten
6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und anderen Werkstoffen anwenden
b)Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1)  
1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
1.2Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwenden
b)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen
c)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden
d)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen
2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2)  
2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
b)Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerungen ziehen
c)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb beurteilen und Schlußfolgerungen ziehen
d)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen
2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Inhalte der forstlichen Planung erläutern
b)mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhaben
c)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
d)die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
e)Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassen
f)Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis bewerten
g)Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -Verarbeitung nutzen
2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des Betriebsergebnisses erläutern
b)bei Kalkulationen mitwirken
c)Marktentwicklung verfolgen und bewerten
d)Preisangebote einholen, vergleichen und bewerten
e)bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirken
f)bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken
3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3)  
3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folgerungen für die Waldbewirtschaftung ziehen
b)Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläutern
c)Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandeln
d)Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereiten
e)nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzen
f)Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen
3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten durchführen
b)Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellen
c)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen
d)Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden durchführen
e)Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge fördern
f)Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen
3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)Kulturpflegemaßnahmen durchführen
b)Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung durchführen
c)Durchforstungsmaßnahmen durchführen
d)Wertästung durchführen
e)Feinerschließungsmaßnahmen durchführen
3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)a)jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instandhalten
b)bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken
4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4)  
4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und deren Lebensbedingungen beschreiben
b)Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen sowie Fließgewässer pflegen
c)Waldränder gestalten
d)objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Einzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführen
e)Maßnahmen des Artenschutzes durchführen
4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und instandhalten
b)Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen und prüfen
c)Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeichnung bauen
d)natürliche Baustoffe verwenden
5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5)  
5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen mitwirken
b)Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und bodenschonend durchführen
c)Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische Grundsätze bei der Holzernte einhalten
d)bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeugnissen mitwirken
5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessen
b)Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken sortieren
c)Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen
5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirken
b)bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestands- und Bodenschonung mitwirken
c)Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit erhalten
d)Rohholz schützen und konservieren
6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6)  
6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilen
b)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen
c)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen
d)seilwindenunterstützte Verfahren durchführen
6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Werkzeuge und Maschinen handhaben
b)Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeiten
c)Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen