Ausfertigungsdatum: 23.01.1998
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 209 - 215)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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1 | 2 | 3 | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen | ||
1.1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | a) | Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben | ||
d) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen | ||
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.3 | Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 4 Nr. 1.3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennen | ||
c) | Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen | ||
1.4 | soziale Beziehungen (§ 4 Nr. 1.4) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, insbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreiben | ||
d) | bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken | ||
e) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen | ||
f) | Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen | ||
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5) | a) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen |
b) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen | ||
c) | Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen | ||
d) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwenden | ||
e) | ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen | ||
f) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben, Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
1.6 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreiben | ||
c) | über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirken | ||
d) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Materialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
e) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
2. | Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren |
b) | organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahrnehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigen | ||
c) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen und sammeln | ||
2.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennen |
b) | Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen | ||
c) | Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnen | ||
d) | Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten | ||
2.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten | ||
3. | Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Standortfaktoren beschreiben |
b) | Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern | ||
c) | Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen beschreiben | ||
d) | Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger erkennen und benennen | ||
e) | bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzenanzucht mitwirken | ||
f) | bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mitwirken | ||
g) | bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren mitwirken | ||
h) | Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen | ||
3.2 | Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2) | a) | vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten nennen |
b) | Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken | ||
c) | bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken | ||
d) | bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden mitwirken | ||
3.3 | Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3) | a) | waldbauliche Grundsätze nennen |
b) | bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirken | ||
c) | bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung mitwirken | ||
d) | bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von Beständen mitwirken | ||
e) | bei der Wertästung mitwirken | ||
f) | bei der Feinerschließung mitwirken | ||
3.4 | Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4) | heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume nennen | |
4. | Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4) | ||
4.1 | Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1) | a) | Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und Landschaft aufzeigen |
b) | bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, mitwirken | ||
c) | bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirken | ||
d) | bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirken | ||
e) | bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zuständigen Naturschutzbehörden mitwirken | ||
4.2 | Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2) | a) | Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes erläutern |
b) | bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungseinrichtungen erläutern | ||
c) | Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und bei ihrer Verwendung mitwirken | ||
5. | Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5) | ||
5.1 | Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1) | a) | Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirken |
b) | bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken | ||
5.2 | Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2) | a) | Sortiervorschriften nennen |
b) | beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mitwirken | ||
5.3 | Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3) | a) | Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennen |
b) | Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennen | ||
c) | bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirken | ||
d) | beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken | ||
6. | Forsttechnik (§ 4 Nr. 6) | ||
6.1 | Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1) | a) | Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten |
b) | Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären | ||
d) | Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen beachten | ||
e) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklären | ||
f) | Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nennen | ||
g) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten | ||
6.2 | Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2) | a) | Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und anderen Werkstoffen anwenden |
b) | Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
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1 | 2 | 3 | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) | ||
1.1 | die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1.2 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6) | a) | berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwenden |
b) | Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
c) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
d) | mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
2. | Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen |
b) | Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerungen ziehen | ||
c) | organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb beurteilen und Schlußfolgerungen ziehen | ||
d) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
2.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Inhalte der forstlichen Planung erläutern |
b) | mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhaben | ||
c) | Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen | ||
d) | die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten erfassen, einordnen und beurteilen | ||
e) | Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
f) | Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis bewerten | ||
g) | Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -Verarbeitung nutzen | ||
2.3 | Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des Betriebsergebnisses erläutern |
b) | bei Kalkulationen mitwirken | ||
c) | Marktentwicklung verfolgen und bewerten | ||
d) | Preisangebote einholen, vergleichen und bewerten | ||
e) | bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirken | ||
f) | bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
3. | Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folgerungen für die Waldbewirtschaftung ziehen |
b) | Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläutern | ||
c) | Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandeln | ||
d) | Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereiten | ||
e) | nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzen | ||
f) | Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen | ||
3.2 | Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2) | a) | vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten durchführen |
b) | Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellen | ||
c) | Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführen | ||
d) | Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden durchführen | ||
e) | Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge fördern | ||
f) | Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen | ||
3.3 | Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3) | a) | Kulturpflegemaßnahmen durchführen |
b) | Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung durchführen | ||
c) | Durchforstungsmaßnahmen durchführen | ||
d) | Wertästung durchführen | ||
e) | Feinerschließungsmaßnahmen durchführen | ||
3.4 | Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4) | a) | jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instandhalten |
b) | bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken | ||
4. | Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4) | ||
4.1 | Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1) | a) | geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und deren Lebensbedingungen beschreiben |
b) | Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen sowie Fließgewässer pflegen | ||
c) | Waldränder gestalten | ||
d) | objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Einzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführen | ||
e) | Maßnahmen des Artenschutzes durchführen | ||
4.2 | Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2) | a) | Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und instandhalten |
b) | Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen und prüfen | ||
c) | Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeichnung bauen | ||
d) | natürliche Baustoffe verwenden | ||
5. | Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5) | ||
5.1 | Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1) | a) | bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen mitwirken |
b) | Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und bodenschonend durchführen | ||
c) | Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische Grundsätze bei der Holzernte einhalten | ||
d) | bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeugnissen mitwirken | ||
5.2 | Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2) | a) | Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessen |
b) | Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken sortieren | ||
c) | Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen | ||
5.3 | Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3) | a) | bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirken |
b) | bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestands- und Bodenschonung mitwirken | ||
c) | Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit erhalten | ||
d) | Rohholz schützen und konservieren | ||
6. | Forsttechnik (§ 4 Nr. 6) | ||
6.1 | Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1) | a) | zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilen |
b) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen | ||
c) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen | ||
d) | seilwindenunterstützte Verfahren durchführen | ||
6.2 | Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2) | a) | Werkzeuge und Maschinen handhaben |
b) | Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeiten | ||
c) | Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen |