(ForstWiAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 23.01.1998


§ 2 ForstWiAusbV 1998 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.