(ForstWiAusbV 1998)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Ausfertigungsdatum: 23.01.1998


§ 10 ForstWiAusbV 1998 Übergangsregelungen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.