Ausfertigungsdatum: 23.07.2009
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, fahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezialmaschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprüche einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen und kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse und Arbeitsabläufe zu steuern. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschinenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin beim Einsatz der Maschinen und in der forsttechnischen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren kann:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin“.