Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

Ausfertigungsdatum: 17.10.2008


§ 5 FMStFG Vermögenstrennung, Bundeshaftung

Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.