Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

Ausfertigungsdatum: 17.10.2008


§ 3d FMStFG Deckung der Kosten

Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.