Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG)
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds

Ausfertigungsdatum: 17.10.2008


§ 16 FMStFG Rechtsweg

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.