§ 10 FMStBG Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.
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