(FMSASatz 2011)
Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Ausfertigungsdatum: 21.02.2011


§ 7 FMSASatz 2011 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung

(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.