(FluLärmSpangV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem

Ausfertigungsdatum: 16.02.2000


§ 2 FluLärmSpangV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.