(FluLärmRamstV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein

Ausfertigungsdatum: 22.12.1976


§ 2 FluLärmRamstV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.