(FluLärmHopstV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten

Ausfertigungsdatum: 26.05.1976


§ 2 FluLärmHopstV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.