(FluLärmHopstV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten

Ausfertigungsdatum: 26.05.1976


§ 1 FluLärmHopstV

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hopsten wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.