(FluLärmHohnV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Ausfertigungsdatum: 12.01.1996


§ 2 FluLärmHohnV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.