(FluLärmHohnV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Ausfertigungsdatum: 12.01.1996


§ 1 FluLärmHohnV

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.