(FluLärmHahnV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Ausfertigungsdatum: 24.11.1977


§ 4 FluLärmHahnV

(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 6540 Simmern (Hunsrück), zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.