(FluLärmHahnV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Ausfertigungsdatum: 24.11.1977


§ 2 FluLärmHahnV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.