(FluLärmHahnV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Ausfertigungsdatum: 24.11.1977


§ 1 FluLärmHahnV

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hahn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.