(FluLärmG)
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum: 30.03.1971


§ 14 FluLärmG Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.