(Fundstelle: BGBl. I 2012, 186 - 187)
    
    
            - 
                1
            
- 
                
                    Prüfung für den Erwerb des BZF II
                 
- 1.1
- 
                KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen: 
- 1.1.1
- 
                rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 
- 1.1.2
- 
                Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; 
- 1.1.3
- 
                Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; 
- 1.1.4
- 
                die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: 
- 1.1.4.1
- 
                Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 
- 1.1.4.2
- 
                Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt; 
- 1.1.4.3
- 
                Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 
- 1.1.4.4
- 
                Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 
- 1.2
- 
                FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 
- 1.2.1
- 
                Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 
- 1.2.2
- 
                Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 
- 
                2
            
- 
                
                    Prüfung für den Erwerb des BZF I
                 
- 2.1
- 
                Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1. 
- 2.2
- 
                FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 
- 2.2.1
- 
                Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 
- 2.2.2
- 
                Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache; 
- 2.2.3
- 
                Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; 
- 2.2.4
- 
                in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. 
- 
                3
            
- 
                
                    Prüfung für den Erwerb des BZF E
                 
- 3.1
- 
                KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 
- 3.1.1
- 
                rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 
- 3.1.2
- 
                Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst; 
- 3.1.3
- 
                Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes; 
- 3.1.4
- 
                die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung: 
- 3.1.4.1
- 
                Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 
- 3.1.4.2
- 
                Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt; 
- 3.1.4.3
- 
                Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 
- 3.1.4.4
- 
                Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 
- 3.2
- 
                FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 
- 3.2.1
- 
                Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 
- 3.2.2
- 
                Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 
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                4
            
- 
                
                    Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF
                 
- 4.1
- 
                KenntnisseIm schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 
- 4.1.1
- 
                Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommt; 
- 4.1.2
- 
                Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 
- 4.1.3
- 
                Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren; 
- 4.1.4
- 
                in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1. 
- 4.2
- 
                FertigkeitenIm praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 
- 4.2.1
- 
                Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 
- 4.2.2
- 
                Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; 
- 4.2.3
- 
                in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache; 
- 4.2.4
- 
                in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen. 
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                5
            
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                    Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E
                 
- 5.1
- 
                Kenntnisse gemäß 4.1 
- 5.2
- 
                Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2