(FlugfunkV)
Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 20.08.2008


§ 19 FlugfunkV Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung

Zieht der Bewerber seine Anmeldung nach der Zulassung zur Prüfung zurück, so ermäßigt sich die vorgesehene Prüfungsgebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.