Ausfertigungsdatum: 20.04.2009
(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen Flugzeugs für die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.