Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfallplan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhältnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
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ein Verzeichnis über
- a)
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die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen,
- b)
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die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel sowie die bei unterschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,
- c)
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die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen, deren fachliche Qualifikation und deren Rufbereitschaft,
- d)
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die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen,
- 2.
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Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,
- 3.
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Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
- 4.
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ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außerhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,
- 5.
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Nachweise über die Vornahme und den Befund der Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.