Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 07.01.1991


§ 3 FlGlasMAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,
6.
Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,
7.
Umgehen mit Produktionsunterlagen,
8.
Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen,
9.
Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,
10.
Bauteile, Baugruppen und Maschinen,
11.
Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,
12.
Betrieblicher Materialfluß,
13.
Qualitätssicherung.