Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 07.01.1991


§ 10 FlGlasMAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.