Im Sinne dieses Gesetzes sind 
        
            - 1.
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                Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe; 
- 2.
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                Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren; 
- 3.
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                Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt; 
- 4.
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                Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden; 
- 5.
- 
                Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien; 
- 6.
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                Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt; 
- 7.
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                Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.