(FleiAusbV 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 10 FleiAusbV 2005 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.