(FlechtwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Ausfertigungsdatum: 31.03.2006


§ 5 FlechtwAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
8.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Herstellen von Flechtwerken,
11.
Behandeln von Oberflächen,
12.
Durchführen von Präsentationen,
13.
Lagern und Ausliefern von Produkten,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
15.
Kundenorientierung.