(FlechtwAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Ausfertigungsdatum: 31.03.2006


§ 11 FlechtwAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.