§ 1 FlechtwAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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