Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten

Die §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften fest, die von meldenden Finanzinstituten zu beachten sind, damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten im Sinne des § 2 im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die jeweils zuständige Behörde des anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 übermitteln kann.