Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 4 FKAustG Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5b des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist.