(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
-
Fischereibiologie,
- 2.
-
Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
-
Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
- 4.
-
Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
- 1.
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Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
- 2.
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Gewässerkunde,
- 3.
-
Gewässerökologie.
(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
- 1.
-
Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
- 2.
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Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
- 3.
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Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
- 4.
-
Fangmethoden.
(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
- 1.
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Fangbehandlung und -transport,
- 2.
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Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
- 3.
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Veredelungsverfahren,
- 4.
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Wege und Formen der Vermarktung.
(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
- 1.
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Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
- 2.
-
Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
- 3.
-
Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.