Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV)
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 13.01.1983


§ 8 FischVergünstV Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.